Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltung
Die vorliegenden AGB sind Bestandteil aller Verträge, die die KLUW Photovoltaik GmbH mit ihren Kunden schließt. AGB des Kunden werden ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht Vertragsinhalt.
Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern für den gesamten zukünftigen Geschäftsverkehr mit KLUW, auch wenn nicht ausdrücklich jedes Mal darauf Bezug genommen wird. Bei Verbrauchern gelten diese AGB für das jeweilige einzelne Rechtsgeschäft.
Vertragsschluss und Vertragsgegenstand
Alle öffentlichen Angaben, Prospekte, Angebote auf der Website und sonstige Veröffentlichungen zu Produkten und Dienstleistungen von KLUW stellen kein verbindliches Vertragsangebot dar. Sie sind als unverbindliche Leistungsbeschreibungen zu verstehen, die den Kunden dazu einladen sollen, seinerseits ein verbindliches Angebot (Bestellung/Auftrag) an KLUW zu richten.
Der Kunde kann sein Vertragsangebot schriftlich (z. B. per E-Mail) an KLUW übermitteln. In diesem Angebot sind die gewünschten Produkte und Leistungen genau zu bezeichnen. Insbesondere können Gegenstand des Vertrages die Planung, Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen auf Dächern (inkl. PV-Module, Unterkonstruktion, Wechselrichter), die Installation von Stromspeichersystemen (Batteriespeicher), Ladestationen für Elektrofahrzeuge (Wallboxen) sowie die dafür erforderlichen Verkabelungen und elektrischen Anschlüsse sein. Ebenso können administrative Dienstleistungen, wie etwa die Unterstützung bei Förderanträgen oder die Abwicklung von Netzanschluss- und Behördenverfahren, Teil des Leistungsumfangs von KLUW sein. Der konkrete Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem individuellen Angebot des Kunden und einer darauf erfolgenden Auftragsbestätigung durch KLUW; diese genannten Leistungen und Produkte bilden den Vertragsgegenstand.
KLUW kann ein Kundenangebot innerhalb von vier Wochen ab Zugang durch ausdrückliche Erklärung (z. B. Auftragsbestätigung per E-Mail) annehmen. Schweigen von KLUW gilt nicht als Annahme. Vor Annahme des Kundenangebots kommt kein Vertrag zustande.
Ist im Angebot des Kunden keine ausdrückliche Festlegung bestimmter Komponenten, Marken oder technischer Ausführungen getroffen, so ist KLUW berechtigt, die zur Vertragserfüllung benötigten Komponenten und die Art der Leistungserbringung selbständig auszuwählen. KLUW wird dabei qualitativ hochwertige und für den Vertragszweck geeignete Produkte verwenden. Sollte ein im Vertrag ausdrücklich vorgesehenes Produkt oder eine bestimmte Komponente nicht verfügbar sein, darf KLUW ein gleichwertiges Ersatzprodukt liefern und installieren.
Hinweise
Der Markt für Strom und Photovoltaik-Anlagen unterliegt ständigen technischen und wirtschaftlichen Veränderungen. Gesetzliche Rahmenbedingungen (z. B. Förderbedingungen, Netzanschlussbestimmungen oder Einspeisetarife) können sich ändern. KLUW empfiehlt ihren Kunden daher, verschiedene Szenarien zu berücksichtigen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen mit vorsichtigen Annahmen anzustellen und bei Prognosen genügend Reserven einzuplanen. Insbesondere sind Ertragsangaben und wirtschaftliche Vorteile einer PV-Anlage von zahlreichen externen Faktoren (wie Wetter, Standort, Verbrauchsprofil, Energiepreise) abhängig und können nicht garantiert werden.
KLUW ist kein Netzbetreiber. Verträge über die Einspeisung von Strom oder den Bezug von Energie (etwa Einspeisetarife, Netzzugangsvereinbarungen) sind vom Kunden unmittelbar mit dem jeweils zuständigen Netzbetreiber bzw. Energieversorger abzuschließen. KLUW kann den Kunden zwar im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung bei den notwendigen Meldungen oder Anträgen beim Netzbetreiber unterstützen, gibt jedoch keinerlei Zusage oder Gewährleistung über die tatsächliche Möglichkeit der Stromeinspeisung, einen bestimmten Zeitpunkt der Netzanschlussbewilligung oder die Höhe einer allfälligen Einspeisevergütung.
Die Angebote und Kalkulationen von KLUW beziehen sich ausschließlich auf die Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage und der vereinbarten Komponenten auf der vorhandenen baulichen Struktur. Nicht vom Vertrag umfasst sind insbesondere: die Prüfung oder statische Berechnung der Dachkonstruktion und Dachhaut, deren Verstärkung oder Ertüchtigung; der Mehraufwand für Arbeiten an asbesthaltigen oder anderweitig gefährlichen Dachmaterialien; die Installation von permanenten Absturzsicherungen auf dem Dach; eine notwendige Erweiterung oder Anpassung von Netzanschlüssen oder Zuleitungen im Haus, sowie Änderungen an der bestehenden Hauselektrik oder am Zählerschrank, sofern diese nicht dem Stand der Technik entsprechen oder für den Anschluss der PV-Anlage unzureichend dimensioniert sind. Sollten derartige zusätzliche Maßnahmen für die Montage oder den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich sein, sind sie vom Kunden auf eigene Kosten durchzuführen oder gesondert zu beauftragen.
Bereitgestellte Informationen
Alle Informationen und Unterlagen, die KLUW dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung stellt, insbesondere Kostenvoranschläge, unverbindliche Angebotsübersichten, Wirtschaftlichkeitsrechnungen, Ertragsprognosen oder ähnliche Kalkulationen, sind stets freibleibend und unverbindlich. Sie stellen eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt ihrer Erstellung dar und können schon kurze Zeit später an Aktualität verlieren (z. B. durch Preisänderungen am Markt oder geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen). Solche vorvertraglichen Informationen dienen lediglich als Orientierungshilfe für den Kunden und ersetzen keine ausführliche individuelle Beratung. Nach Ablauf von fünf Tagen ab Erstellung verlieren unverbindliche Voranschläge und Kalkulationen ihre Gültigkeit. Eine Haftung von KLUW für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der vorvertraglich bereitgestellten Informationen ist ausgeschlossen.
Es kann insbesondere zwischen Angebotslegung und tatsächlicher Beschaffung von Komponenten zu Preissteigerungen kommen (etwa aufgrund von Materialpreisänderungen, Wechselkursschwankungen, Lieferengpässen usw.). KLUW ist berechtigt, Kosten, die unvorhersehbar waren und außerhalb ihres Einflussbereiches liegen, an den Kunden weiterzuverrechnen. KLUW wird dem Kunden derartige Änderungen anzeigen und auf Wunsch erläutern. Preissenkungen oder Kostenminderungen, die nach Vertragsabschluss eintreten und zu einer günstigeren Leistungserbringung führen, wird KLUW in gleicher Weise an den Kunden weitergeben.
Unterlagen
Alle dem Kunden ausgehändigten Unterlagen, technischen Berechnungen, Pläne, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen oder sonstige Dokumentationen von KLUW bleiben geistiges Eigentum von KLUW. Der Kunde erhält daran kein Eigentum oder Verwertungsrecht. Ohne ausdrückliche Zustimmung von KLUW dürfen diese Unterlagen weder vervielfältigt noch Dritten (außer zur vertraulichen Einsicht für Behörden oder finanzierende Banken) zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen von KLUW sind sämtliche überlassenen Unterlagen einschließlich etwaiger Kopien an KLUW zurückzugeben, wenn der Vertrag nicht zustande kommt oder nach Vertragsabwicklung.
Beendigung des Vertrages (Rücktritt/Kündigung)
KLUW ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen einseitig aufzulösen, wenn die vertraglich geschuldete Leistung aus Gründen, die nicht in der Sphäre von KLUW liegen, nicht realisierbar oder dauerhaft nicht verfügbar ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn benötigte Komponenten oder wesentliche Materialien trotz zumutbarer Disposition durch KLUW nicht lieferbar sind oder Hersteller insolvent werden. Bereits vom Kunden geleistete Anzahlungen sind KLUW in einem solchen Fall zeitanteilig bzw. dem Umfang der nicht erbringbaren Leistung entsprechend zurückzuerstatten.
Sollte der Kunde seinerseits in Verzug mit notwendigen Mitwirkungshandlungen oder Leistungen geraten, kann KLUW dem Kunden schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, um die betreffenden Mitwirkungspflichten nachzuholen oder Hinderungsgründe zu beseitigen. Solange sich der Kunde im Verzug befindet, darf KLUW die Vertragserfüllung aussetzen. Verstreicht die Nachfrist fruchtlos, ohne dass der Kunde die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung geschaffen hat, ist KLUW berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall behält sich KLUW vor, bereits erbrachte Leistungen und angefallenen Aufwand dem Kunden entsprechend aufzurechnen bzw. zu verrechnen.
Beide Vertragsparteien sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn unvorhersehbar notwendige behördliche Genehmigungen oder Zustimmungen Dritter, die für die Durchführung des Vertrags erforderlich sind (z. B. Denkmalschutzbewilligungen, Netzanschluss- oder Fördergenehmigungen), endgültig verweigert werden oder sonst nicht erlangt werden können. Gleiches gilt, wenn beantragte Fördermittel oder etwaige Finanzierungszusagen nicht gewährt werden und die Vertragsdurchführung dem Kunden dadurch unzumutbar wird. In solchen Fällen werden bereits erbrachte Leistungen von KLUW (z. B. Planungsleistungen) nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet; darüber hinausgehende Anzahlungen des Kunden sind zurückzuzahlen.
Wird der Vertrag aus einem der obigen Gründe aufgelöst oder tritt KLUW berechtigt vom Vertrag zurück, ist KLUW berechtigt, den bis dahin entstandenen Aufwand sowie bereits ausgeführte Teilleistungen dem Kunden in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus kann KLUW eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 10 % des Auftragswertes als echte Strafzahlung vom Kunden verlangen.
Eigentumsvorbehalt
Sämtliche gelieferten Anlagen, Teile, Materialien und sonstigen Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Werklohns Eigentum von KLUW. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Kunde über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände nicht verfügen, sie insbesondere nicht weiterverkaufen, verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
Für den Fall der Nichtzahlung ist KLUW berechtigt, den Grund des Kunden zu betreten, um die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen abzubauen und zurückzunehmen. Der Kunde hat den Zugang zu ermöglichen. Die durch Abbau und Rücktransport entstehenden Kosten und Schäden gehen zu Lasten des Kunden.
Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise von KLUW sind in Euro und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen. Preisangaben gegenüber Verbrauchern verstehen sich hingegen als Endpreise inklusive Umsatzsteuer.
Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden oder Leistungsänderungen nach Vertragsabschluss (z. B. zusätzliche Komponenten, geänderte Ausführung) können eine Anpassung des vereinbarten Preises erforderlich machen. In einem solchen Fall wird KLUW den Mehraufwand oder Minderaufwand dem Kunden darlegen und es ist eine schriftliche Zusatzvereinbarung über die Preisänderung zu treffen, bevor die Änderungen durchgeführt werden.
Zahlungsmodus
Der Zahlungsmodus richtet sich nach dem Angebot. Alle Zahlungen sind binnen sieben Kalendertagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen haben ausschließlich durch Überweisung auf das in der jeweiligen Rechnung angeführte Konto von KLUW zu erfolgen. Andere Zahlungsweisen oder Teilzahlungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Dem Kunden steht kein Zurückbehaltungsrecht an Zahlungen wegen vermeintlicher Gegenansprüche aus diesem Vertragsverhältnis zu, außer diese Gegenansprüche wurden rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von KLUW ausdrücklich schriftlich anerkannt. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von KLUW ist dem Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gestattet. KLUW ist hingegen berechtigt, offene Forderungen mit etwaigen Ansprüchen des Kunden gegen sie zu verrechnen. Weiters ist KLUW berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages zu verweigern, solange der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug ist.
Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist KLUW – unbeschadet weitergehender Ansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. KLUW kann eingehende Zahlungen des Kunden bei Verzug zunächst auf allfällige ältere Schulden, entstandene Mahnkosten und Zinsen anrechnen, bevor sie auf die Hauptforderung angerechnet werden.
Vertragserfüllung (Liefer- und Leistungszeit)
Vereinbarungen über Liefer- oder Fertigstellungstermine gelten als voraussichtliche Richttermine ohne Rechtsverbindlichkeit. KLUW bemüht sich, zugesagte Termine einzuhalten, doch sind alle Fristen und Termine stets vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände zu verstehen. Die termingerechte Erfüllung des Vertrages hängt insbesondere von rechtzeitigen Warenlieferungen Dritter (Hersteller, Zulieferer) und von geeigneten Witterungsverhältnissen für Montagearbeiten ab. Verzug oder Terminüberschreitungen aufgrund von Lieferschwierigkeiten der Vorlieferanten, Transportproblemen oder ungünstigen Wetterbedingungen stellen keine Vertragsverletzung von KLUW dar.
Eine Überschreitung von Leistungsfristen berechtigt den Kunden weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung von Schadenersatz, solange KLUW die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Insbesondere verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen angemessen, wenn die Leistungserbringung durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare und außerhalb des Einflussbereichs von KLUW liegende Umstände verzögert wird. Derartige Umstände sind insbesondere Naturereignisse, Epidemien, Arbeitskämpfe (Streik, Aussperrung), behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, unverschuldete Betriebsstörungen oder Transportengpässe. Dies gilt gleichermaßen, wenn solche Umstände bei Lieferanten oder Subunternehmen von KLUW auftreten. Ebenso gilt dies für Verzögerungen im Rahmen behördlicher Genehmigungsverfahren oder im Netzanschlussprozess. Die genannten Umstände führen auch dann zu einer entsprechenden Verlängerung der Leistungsfrist, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.
Wird KLUW an der fristgerechten Vertragserfüllung durch vorgenannte Umstände dauerhaft gehindert (Unmöglichkeit der Leistung), ist KLUW von ihren Leistungspflichten befreit. In einem solchen Fall wird das Rechtsgeschäft rückabgewickelt; bereits erbrachte Teilleistungen sind vom Kunden zu bezahlen, im Übrigen werden bereits geleistete Anzahlungen zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.
KLUW entscheidet nach eigenem fachlichem Ermessen, auf welche Weise und in welcher Reihenfolge vertragliche Leistungen erbracht werden. KLUW ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer oder Dritte heranzuziehen. Dadurch entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Kosten. KLUW bleibt dem Kunden gegenüber für die Erbringung der vertraglichen Leistungen verantwortlich und steht für die Handlungen von beauftragten Erfüllungsgehilfen ein, soweit diese im Rahmen der Leistungserbringung tätig werden.
Mitwirkung des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, alle notwendigen und zumutbaren Mitwirkungshandlungen zu erbringen, damit KLUW die vereinbarten Leistungen durchführen kann. Insbesondere hat der Kunde rechtzeitig und auf eigene Kosten sämtliche erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Zustimmungen Dritter einzuholen. Dies betrifft beispielsweise behördliche Baugenehmigungen, Denkmalschutzgenehmigungen, Zustimmung des Gebäudeeigentümers (bei Miet- oder Wohnungseigentumsobjekten) und insbesondere die Netzanschlussbewilligung des zuständigen Netzbetreibers für die Photovoltaikanlage. Soweit KLUW vom Kunden mit der Vorbereitung oder Durchführung solcher behördlichen oder netztechnischen Verfahren beauftragt wird, hat der Kunde KLUW hierfür rechtzeitig schriftlich zu bevollmächtigen und alle benötigten Unterlagen und Informationen vollständig zur Verfügung zu stellen. KLUW handelt in diesen Fällen im Namen des Kunden als dessen Bevollmächtigter. Entscheidungen, Auflagen oder Verzögerungen von Behörden oder Netzbetreibern hat der Kunde zu vertreten; KLUW haftet nicht für die Erteilung oder rechtzeitige Erteilung solcher Genehmigungen oder Anschlüsse.
Weiterhin hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass alle technischen Voraussetzungen für die Installation und den Betrieb der Anlage erfüllt sind. Der Kunde muss alle einschlägigen Informationen über die baulichen Gegebenheiten, Leitungspläne der elektrischen Anlage und sonstige relevante Umstände, die Einfluss auf die Errichtung der Photovoltaikanlage haben könnten, wahrheitsgemäß und vollständig an KLUW mitteilen. Sofern bestimmte technische Fragen (z. B. zur Auslegung der Anlage, statische Prüfungen, Netzverträglichkeit) vor der Montage zu klären sind, sind diese rechtzeitig zu klären bzw. vom Kunden entsprechende Nachweise beizubringen. KLUW ist erst zur Leistungserbringung verpflichtet, nachdem der Kunde alle ihm obliegenden Vorleistungen erbracht, seine Zahlungspflichten hinsichtlich fälliger Anzahlungen erfüllt und die technischen sowie behördlichen Voraussetzungen für die Montage geschaffen bzw. nachgewiesen hat.
Der Zugang zur Baustelle muss durch den Kunden sichergestellt sein. Insbesondere hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die Zufahrtswege zum Aufstellungsort der Anlage für die erforderlichen Transportfahrzeuge (auch Schwerlast-LKW, Kranfahrzeuge) sowie für Montage- und Hebegeräte geeignet und passierbar sind. Eventuelle behördliche Genehmigungen für eine Straßensperre, Absicherungen oder die Nutzung öffentlichen Guts hat der Kunde rechtzeitig einzuholen.
Für die Dauer der Montagearbeiten stellt der Kunde kostenlos ausreichende Versorgungseinrichtungen zur Verfügung, insbesondere Baustrom (230 V/400 V) und Trinkwasser in zumutbarer Entfernung zum Montageort. Ebenso sind vom Kunden geeignete Flächen zum Abstellen von Fahrzeugen, zum Lagern von Material und für die Durchführung von Montagearbeiten (Manipulationsflächen) bereitzustellen.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug – das heißt, nimmt er die angebotene Leistung von KLUW zum vereinbarten Termin nicht ab oder verweigert er die notwendige Mitwirkung bei der Leistungserbringung –, so gehen alle daraus entstehenden Folgen und Kosten zu seinen Lasten. In einem solchen Fall trägt der Kunde insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der bereits von KLUW angelieferten Materialien ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs. KLUW ist berechtigt, bei Annahmeverzug des Kunden Ersatz der dadurch entstandenen Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten, erneute Anfahrt) und etwaiger Schäden sowie entgangenen Gewinn zu verlangen.
Die Hersteller-Garantien für die von KLUW verbauten Komponenten (etwa Leistungsgarantien für PV-Module oder Wechselrichter-Garantien) werden ausschließlich von den jeweiligen Herstellern gewährt. KLUW tritt insofern nur als Wiederverkäufer bzw. Einbauer auf. Nach Ablauf gesetzlicher Gewährleistungsfristen sind Ansprüche aus Herstellergarantien daher vom Kunden direkt gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. KLUW unterstützt den Kunden auf Wunsch bei der Geltendmachung solcher Ansprüche, soweit möglich, ist hierzu jedoch rechtlich nicht verpflichtet.
Mitwirkung bei PV-Installation (Besondere Pflichten)
Soll eine Photovoltaikanlage auf einem Ziegeldach oder ähnlicher Dacheindeckung montiert werden, hat der Kunde rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten ausreichend passende Ersatz-Dachziegel bereitzustellen. Falls während der Montage einzelne Dachziegel durch normale Montagearbeiten oder aus Sicherheitsgründen (Begehen des Daches etc.) beschädigt werden, wird KLUW diese nach Möglichkeit durch bereitgestellte Ersatzmaterialien austauschen. Eine Haftung von KLUW für unvermeidbare, geringfügige Beschädigungen der Dacheindeckung bei sorgfältiger Montage ist ausgeschlossen.
Vor Montagebeginn hat der Kunde einen Nachweis der Tragfähigkeit der Dachkonstruktion für die Installation der PV-Anlage (einschließlich der Zusatzlasten aus Modulen, Unterkonstruktion, Wind- und Schneelasten) beizubringen. Dieser Nachweis (z. B. durch einen Statiker) muss belegen, dass das Dach für die geplante PV-Anlage geeignet ist. Liegt ein solcher Nachweis nicht vor, ist KLUW berechtigt, die Montage zu verweigern, bis der Kunde die entsprechende Bestätigung vorlegt. Alternativ kann der Kunde KLUW schriftlich beauftragen, auf Kosten des Kunden einen Sachverständigen mit der Prüfung der Dachstatik zu beauftragen. Wird keine statische Prüfung durchgeführt und kommt es infolgedessen zu Schäden am Gebäude, trägt der Kunde dafür das Risiko, wenn er auf die Notwendigkeit einer Prüfung verzichtet hat.
Die letztendliche Leistung einer Photovoltaikanlage (tatsächliche kWh-Produktion) kann fertigungsbedingt und aufgrund baulicher und umweltbedingter Einflüsse von den im Angebot angegebenen Nennwerten oder Prognosen abweichen. Insbesondere unterliegen Solarmodule produktionsbedingten Leistungstoleranzen. Geringfügige Abweichungen in Leistung oder Ertrag stellen daher keinen Mangel dar, solange die vertraglich vereinbarte Nennleistung im Rahmen der üblichen Toleranzen erreicht wird. Auch technisch bedingte optische Abweichungen (z. B. unterschiedliche Farbtöne bei Modulserien) sind kein Mangel, wenn sie die Funktion der Anlage nicht beeinträchtigen.
Gewährleistung und Haftung – Allgemeine Bestimmungen
Soweit nachstehend nicht anders geregelt, gelten für Gewährleistung (Sach- und Rechtsmängel) und Haftung die gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts, jedoch mit den folgenden Einschränkungen und Klarstellungen:
Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Leistung oder des Liefergegenstandes gelten nicht als Mangel, wenn sie auf einer technischen Verbesserung beruhen oder in der Natur der Sache liegen und für den Kunden zumutbar sind (z. B. technisch bedingte Farbabweichungen, geringfügige Designänderungen neuerer Modellserien, o. Ä.). KLUW ist berechtigt, solche zumutbaren und sachlich gerechtfertigten Abweichungen eigenständig vorzunehmen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche des Kunden entstehen.
Schlägt eine vom Kunden verlangte Nacherfüllung (Nachbesserung oder Austausch) wegen desselben Mangels zweimal fehl, kann der Kunde – nach seiner Wahl – vom Vertrag zurücktreten oder eine angemessene Preisminderung verlangen, sofern es sich um einen erheblichen Mangel handelt. Bei bloß geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt ausgeschlossen. In diesem Fall beschränkt sich das Recht des Kunden auf die Mangelbehebung oder Preisminderung.
KLUW haftet im Falle eines Mangels oder sonstigen Schadenersatzanspruchs nur für den tatsächlich entstandenen Schaden und grundsätzlich nur bei Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Eine verschuldensunabhängige Haftung von KLUW (mit Ausnahme der gesetzlich zwingenden Garantie- oder Produkthaftungstatbestände) ist ausgeschlossen. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet KLUW nur in dem nachfolgend geregelten Umfang.
KLUW weist ausdrücklich darauf hin, dass sie bei der Planung und Installation von PV-Anlagen keine Prüfung nachbarrechtlicher Aspekte vornimmt (z. B. mögliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch Blendung oder Verschattung, Abstandsgrenzen etc.). Der Kunde ist für die Wahrung allfälliger nachbarrechtlicher Bestimmungen selbst verantwortlich. KLUW übernimmt insoweit keine Haftung für nachbarrechtliche Konflikte, die aus dem Betrieb der Anlage entstehen könnten.
Gewährleistung und Haftung – Geschäfte mit Unternehmern (B2B)
Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 1 UGB, gelten zusätzlich bzw. abweichend von den allgemeinen Bestimmungen folgende Regelungen:
Der Unternehmerkunde hat gelieferte Waren und erbrachte Leistungen unverzüglich nach Übernahme auf erkennbare Mängel zu untersuchen und allfällige Mängel binnen 14 Tagen ab Übernahme schriftlich gegenüber KLUW anzuzeigen (Rügeobliegenheit gemäß § 377 UGB). Unterlässt er dies, gelten die Waren und Leistungen als genehmigt und Gewährleistungs- sowie Schadenersatzansprüche wegen offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen.
KLUW leistet gegenüber Unternehmerkunden zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Verbesserung (Nachbesserung) oder Austausch. Schlägt die zweifache Nachbesserung fehl und steht dem Unternehmerkunde ein gesetzliches Gewährleistungsrecht zu, hat dieser KLUW eine angemessene Frist zur endgültigen Mängelbehebung zu setzen. Erst nach fruchtlosem Fristablauf kann der Unternehmer die gesetzlichen Sekundäransprüche geltend machen.
Schadenersatz: Ein Ersatz eines Schadens wegen überschrittener Leistungsfrist ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen. Insbesondere haftet KLUW nicht für entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden oder Folgeschäden, die beim Unternehmerkunden auftreten.
Für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen haftet KLUW gegenüber Unternehmern nicht. Keine Haftungsbeschränkung besteht dem Grunde nach für Schäden aus grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sowie für Personenschäden oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz – hier gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Haftungshöchstgrenze: In jedem Fall ist die Haftung von KLUW gegenüber Unternehmern der Höhe nach begrenzt. Bei einer Auftragssumme bis € 250.000,- ist die Haftung von KLUW summenmäßig mit maximal € 12.500,- begrenzt. Bei einer Auftragssumme über € 250.000,- ist die Haftung mit 5 % der Auftragssumme, maximal jedoch € 750.000,- begrenzt. Diese Haftungsgrenzen umfassen alle Ansprüche aus dem Vertrag, einschließlich Folgeschäden, mit Ausnahme von Personenschäden oder zwingenden Haftungstatbeständen.
Bestehen trotz Einhaltung der Rügeobliegenheit und der vorstehenden Haftungsbeschränkungen berechtigte Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche, so verjähren diese gegenüber Unternehmerkunden binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer vom Mangel oder Schaden Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in den gesetzlich vorgegebenen Maximalfristen. Der Unternehmerkunde trägt die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war und dass KLUW den Schaden verschuldet hat.
Gewährleistung und Haftung – Geschäfte mit Verbrauchern (B2C)
Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG (Konsumentenschutzgesetz), gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen und -rechte ohne Verkürzung. Insbesondere beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen zwei Jahre ab Übergabe. Für Montageleistungen (Werksleistungen) kann ebenfalls Gewährleistung in Anspruch genommen werden, wobei hier die Abnahme der Anlage als Beginn der Frist gilt.
Verbraucher haben empfangene Waren und Leistungen nach Möglichkeit unverzüglich auf offensichtliche Mängel zu prüfen und bei festgestellten Mängeln KLUW ehestmöglich Mitteilung zu machen, um eine zügige Mängelbehebung zu ermöglichen. Unterlässt der Verbraucher eine zeitnahe Mängelanzeige, hat dies allerdings – im Unterschied zum Unternehmergeschäft – keinen Verlust seiner Gewährleistungsansprüche zur Folge; es dient jedoch der Schadenminderung.
Ein etwaiger Anspruch des Verbrauchers auf Ersatz eines Verzögerungsschadens wird der Höhe nach mit 0,5 % des ausstehenden Auftragswertes pro vollendeter Verzugswoche begrenzt. Weitergehende Verzögerungsschäden werden nicht ersetzt, außer KLUW fällt grobes Verschulden zur Last.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet KLUW gegenüber Verbrauchern – mit Ausnahme von Personenschäden – nicht. Im Übrigen gelten für Schadenersatzansprüche von Verbrauchern die gesetzlichen Bestimmungen; eine allfällige zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Hinweis: Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen beeinflussen nicht die dem Verbraucher zwingend zustehenden Gewährleistungsrechte. Insbesondere bleibt das Recht des Verbrauchers unberührt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) zu verlangen.
Software
Soweit im Lieferumfang Software (etwa Wechselrichter-Software, Monitoring-Apps oder Steuerungssoftware) enthalten ist, erhält der Kunde daran ein nicht-ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, beschränkt auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch im Zusammenhang mit der gelieferten Anlage. Eine Weitergabe der Software an Dritte ist – abgesehen von einer Weiterveräußerung der gesamten Anlage – nicht gestattet. Der Kunde darf die Software nur in unveränderter Form und nur für die im Vertrag vorgesehenen Zwecke einsetzen. Insbesondere sind Dekompilierungen, Reverse Engineering, Vervielfältigung oder Änderung der Software untersagt. Urheberrechte verbleiben beim jeweiligen Hersteller der Software bzw. bei KLUW, falls die Software eine Eigenentwicklung von KLUW ist.
Werbung und Referenzen
KLUW ist berechtigt, die beim Kunden installierte Photovoltaikanlage oder sonstige realisierte Lösungen als Referenzprojekt zu benennen. Dies umfasst das Recht, nach Inbetriebnahme die Anlage in anonymisierter Form (ohne Nennung personenbezogener Daten des Kunden) in Referenzlisten zu führen und Fotografien der installierten Anlage zu Marketingzwecken zu verwenden (z. B. auf der Firmen-Website oder in Präsentationen). Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass KLUW solche Aufnahmen der Anlage anfertigt und veröffentlicht. KLUW wird dabei auf Wünsche des Kunden Rücksicht nehmen, insbesondere was die Erkennbarkeit von Personen oder Adressdaten betrifft. Persönliche Daten des Kunden werden ohne ausdrückliche Zustimmung nicht veröffentlicht.
Fördermittel und Behördenwege
Sofern vereinbart, wird KLUW im Namen und Auftrag des Kunden Fördermittel (Investitionszuschüsse, Tarifförderungen o. ä.) für die Photovoltaikanlage beantragen. KLUW weist darauf hin, dass Förderanträge in der Regel vom Anlagenbetreiber bzw. Eigentümer selbst gestellt werden müssen; KLUW übernimmt diese Tätigkeit daher nur aufgrund ausdrücklichen Kundenauftrags und auf Grundlage einer Vollmacht des Kunden. Der Kunde hat die Voraussetzungen für die Beantragung von Fördermitteln zu schaffen und KLUW alle hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig bereitzustellen. KLUW ist berechtigt, die Angaben des Kunden ohne eigene Nachprüfung zu verwenden und bei der Förderstelle einzureichen.
KLUW übernimmt keine Haftung für die tatsächliche Gewährung von Fördermitteln oder deren Höhe. Die Entscheidung hierüber liegt allein bei der zuständigen Förderstelle und hängt von deren Richtlinien sowie vom Budget ab. Zusagen über eine bestimmte Förderhöhe oder einen erfolgreichen Antrag werden von KLUW nicht gemacht. Verzögerungen im Förderverfahren oder Ablehnungen durch die Förderstelle berechtigen den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, es greift die oben genannte Regelung zur Vertragsauflösung bei Nicht-Gewährung von Fördermitteln.
Sollten sich aufgrund von Verzögerungen im Förderverfahren (etwa durch lange Bearbeitungszeiten der Behörde) oder anderer administrativer Vorgänge externe Änderungen ergeben (z. B. Preissteigerungen bei Komponenten während der Wartezeit auf Förderzusage), so ist KLUW berechtigt, diese Kostensteigerungen an den Kunden weiterzugeben. Dies gilt insbesondere, wenn zwischen der Auftragserteilung und der Freigabe zur Bestellung der Komponenten durch eine Förderstelle ein längerer Zeitraum liegt und zwischenzeitlich Marktpreise steigen. KLUW wird dem Kunden etwaige Preisänderungen mitteilen und nach Möglichkeit Optionen aufzeigen (z. B. frühzeitige Bestellung ohne Förderzusage auf Risiko des Kunden, Wahl alternativer förderfähiger Komponenten etc.).
KLUW unterstützt den Kunden nach Kräften bei behördlichen Wegen, etwa Meldungen oder Anträgen im Zusammenhang mit der Anlagenregistrierung, dem Netzanschluss oder Meldungen an Förderstellen über die Inbetriebnahme. Soweit diese Leistungen im Vertrag inkludiert sind, erfolgen sie im Namen des Kunden. Für amtliche Entscheidungen, Bescheide oder Verzögerungen seitens der Behörden übernimmt KLUW keine Verantwortung; entsprechende Auflagen oder daraus entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
Transport und Gefahrenübergang
Der Transport der für die Installation der Photovoltaikanlage erforderlichen Komponenten zum Kunden wird von KLUW organisiert und auf Kosten von KLUW durchgeführt. Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferadresse.
Der Kunde hat die Verpflichtung, bei Übernahme der gelieferten Ware (z. B. der PV-Module, Wechselrichter, Speicher) diese auf äußerlich erkennbare Schäden zu überprüfen. Der Kunde hat KLUW über Transportschäden und Fehlmengen binnen 24 Stunden schriftlich zu informieren, um KLUW die Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Transportunternehmen oder die Versicherung zu ermöglichen.
Kommt der Kunde mit der Annahme der Lieferung in Verzug (z. B. verweigert er unberechtigt die Warenübernahme oder verzögert sich die Anlieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat), geht die Gefahr für Verlust oder Beschädigung der Ware im Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf den Kunden über. KLUW wird die Ware in diesem Fall auf Kosten und Risiko des Kunden einlagern. Etwaige dadurch entstehende Mehrkosten (Lagergebühr, erneute Zustellung etc.) sind vom Kunden zu tragen.
Abnahme der Anlage
Nach Fertigstellung der Installationsarbeiten und Herstellung der Betriebsbereitschaft der Photovoltaikanlage wird KLUW dem Kunden die Abnahme der Anlage anbieten. Die Abnahme erfolgt idealerweise in Form einer gemeinsamen Begehung bzw. technischen Durchsprache der Anlage, wonach ein Abnahmeprotokoll von beiden Seiten zu unterzeichnen ist. In dem Abnahmeprotokoll werden etwaige noch vorhandene Mängel oder Restarbeiten festgehalten. Auch Teilabnahmen einzelner fertiggestellter Teilleistungen sind möglich, wenn dies vertraglich vorgesehen ist oder der Kunde dies wünscht (z. B. Abnahme der Dachmontage getrennt von der Inbetriebnahme).
Mit erfolgreicher Abnahme – sei es der Gesamtanlage oder einer vertraglich definierten Teilleistung – gelten die Leistungen von KLUW insoweit als vertragsgemäß erbracht. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Gewährleistungsfrist für die abgenommene Leistung zu laufen.
Der Kunde ist verpflichtet, jeden Abnahmetermin, der zumindest 48 Stunden zuvor angekündigt worden ist, wahrzunehmen. Nimmt der Kunde den von KLUW angebotenen Abnahmetermin nicht wahr oder verweigert er die Abnahme der fertiggestellten Anlage, gilt die Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer siebentägigen Nachfrist als abgenommen. Ebenso gilt die Anlage als abgenommen, wenn der Kunde sie in Betrieb nimmt oder nutzen lässt (z. B. wenn die Anlage bereits Strom produziert und der Kunde den erzeugten Strom verbraucht).
Mängel, die die Funktion der Anlage nicht beeinträchtigen (z. B. geringfügige optische Mängel oder noch ausständige Dokumentationsunterlagen), berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Solche Mängel sind von KLUW innerhalb angemessener Frist im Rahmen der Gewährleistung zu beheben, berechtigen den Kunden aber nicht zur Zurückhaltung der Abnahme oder von Zahlungen.
Vertragsstrafe
Der Kunde verpflichtet sich, im Falle einer Verletzung von Vertragspflichten durch ihn eine Vertragsstrafe zu zahlen. Als Pflichten gelten insbesondere die fristgerechte Leistung vereinbarter Zahlungen, die Erbringung erforderlicher Mitwirkungsleistungen (z. B. Beschaffung von Genehmigungen, Bereitstellung von Zugang) sowie die Pflicht, gelieferte Ware fristgerecht abzunehmen. Für jeden einzelnen Verstoß wird eine Pönale von € 5.000,00 vereinbart. Diese Vertragsstrafe ist binnen 14 Tagen ab Geltendmachung durch KLUW zur Zahlung fällig und ist eine echte Strafzahlung. KLUW ist berechtigt, für jeden neuen Verstoß die Vertragsstrafe erneut zu fordern. Die Geltendmachung eines tatsächlichen höheren Schadens bleibt KLUW vorbehalten, wobei eine gezahlte Vertragsstrafe auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet wird.
Vertragsstrafen fallen an, egal ob den Kunden ein Verschulden trifft oder nicht. Der Kunde muss nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Sollte der Kunde trotz Aufforderung eine seiner Mitwirkungspflichten, die Voraussetzung für die Vertragserfüllung durch KLUW sind, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, schuldet er abweichend von obiger Pauschale eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Brutto-Auftragswertes. Diese Vertragsstrafe wird mit Beginn des Verzugs fällig und kann von KLUW auch durch Einbehaltung der Anzahlung gedeckt werden. Die Geltendmachung weiterer Verzögerungsschäden bleibt davon unberührt.
Bauherrenhaftung und Mitwirkungspflichten
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er im Sinne des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) als Bauherr gilt. Sofern auf der Baustelle mehrere Unternehmen tätig sind, ist der Kunde verpflichtet, einen geeigneten Planungs- und Baustellenkoordinator zu bestellen sowie einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen. Er haftet nicht für Schäden oder Verzögerungen, die aus einer fehlenden oder unzureichenden Koordination gemäß BauKG resultieren. Der Kunde hat sämtliche bau- und sicherheitsrechtlichen Vorschriften einzuhalten, erforderliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen und dem Auftragnehmer alle zur sicheren Durchführung der Arbeiten notwendigen Informationen (z. B. über Leitungen, Tragfähigkeit, Zugangsmöglichkeiten) vollständig zur Verfügung zu stellen. Für Schäden, die durch unzureichende Mitwirkung, unterlassene Sicherungsmaßnahmen oder fehlende Genehmigungen entstehen, haftet der Kunde.
Allgemeine Bestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Sitz von KLUW.
Gerichtsstand: Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von KLUW vereinbart. Ist der Kunde Verbraucher mit Wohnsitz im Inland, gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
Es kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Vertragsteile verpflichten sich, alle Erklärungen, die für die Durchführung oder Erfüllung des Vertrags erforderlich sind, rechtzeitig und in der vorgesehenen Form abzugeben. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags (einschließlich dieser AGB) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann seinerseits nur schriftlich abbedungen werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Die Parteien erklären, dass sie den Vertrag und diese AGB nach bestem Wissen und Gewissen und in beiderseitigem Interesse abgeschlossen haben. Irrtümer wurden vor Vertragsabschluss bereinigt. Die Vertragsparteien verzichten daher wechselseitig darauf, den Vertrag wegen Irrtum, Verkürzung über die Hälfte oder Wegfall der Geschäftsgrundlage anzufechten, außer einem Vertragsteil wurden arglistig wesentliche Umstände vorvertraglich verschwiegen.
Rechte und Pflichten aus dem Vertrag und diesen AGB gehen auf allfällige Rechtsnachfolger der Parteien über. Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer Unternehmensübertragung oder Rechtsnachfolge ihre jeweiligen Rechtsnachfolger auf die Geltung dieses Vertrags und der AGB hinzuweisen und diese zur Übernahme der vertraglichen Rechte und Pflichten zu verpflichten.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist einvernehmlich durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und rechtswirksam ist. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.
Alternative Streitbeilegung / Online-Streitschlichtung
Verbraucher haben die Möglichkeit, allfällige Beschwerden im Zusammenhang mit einem Kauf- oder Dienstleistungsvertrag über die Online-Plattform für außergerichtliche Streitbeilegung der EU (sog. OS-Plattform) einzureichen. Diese ist unter https://ec.europa.eu/odr erreichbar. KLUW ist gesetzlich verpflichtet, den Kunden auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
KLUW zieht es vor, allfällige Unstimmigkeiten direkt mit dem Kunden zu klären, und ist daher nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem formellen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Der Rechtsweg steht beiden Parteien frei.
Stand August 2026