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Wissen

Nullsteuersatz PV-Anlagen

Welche Personen/Personengruppen können den Nullsteuersatz in Anspruch nehmen?

Den Nullsteuersatz können natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen sowie Betreiber*innen von gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen und Contractinganlagen (wenn die Abzahlung bis Ende 2025 gegeben ist) in Anspruch nehmen. (Hinweis: Der Nullsteuersatz kann nur auf Lieferungen und nicht auf Leistungen (reines Leasing) angewendet werden und es kommt auf die vertragliche Vereinbarung an).

Wer gilt als Betreiber*in einer PV-Anlage?

Wer PV-Strom ins Netz einspeist (Überschuss- oder Volleinspeisung) bzw. die PV-Anlage zur Produktion von Strom nutzt (Inselbetrieb), gilt als Betreiber*in einer PV-Anlage. Dies gilt auch für Personen, die eine Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Rechnungen mit 0 % Umsatzsteuer sind jedenfalls auf den*die (zukünftige*n) Betreiber*in der PV-Anlage auszustellen.

Für welche Gebäude gilt der Nullsteuersatz für PV-Anlagen?

Gebäude, die Wohnzwecken dienen (z. B. Ein- bzw. Zweifamilienhäuser, Ferienhäuser, Eigentumswohnungen, Mietwohnungen), wobei eine ausschließliche Nutzung für Wohnzwecke nicht erforderlich ist. Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden) genutzt werden. Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden.

0 %-STEUERSATZ (NULLSTEUERSATZ)

Eine PV-Anlage gilt dann als „in der Nähe“ eines begünstigten Gebäudes, wenn sie sich auf einem bestehenden Gebäude oder Bauwerk desselben Grundstücks befindet (z. B. Garage, Gartenschuppen oder Zaun).

20 %-STEUERSATZ (NORMALSTEUERSATZ)

Nicht „in der Nähe“ eines Gebäudes befindet sich eine PV-Anlage, wenn das Grundstück, auf der die PV-Anlage betrieben wird, durch eine öffentliche Straße vom Gebäudegrundstück getrennt wird.

PHOTOVOLTAIK BASICS

LOHNT SICH DIE INSTALLATION EINER PHOTOVOLTAIK-ANLAGE?

Ja, eine PV-Anlage lohnt sich: Die optimale Leistung bzw. Größe der PV-Anlage hängt vom aktuellen sowie geplanten Stromverbrauch ab, aber auch vom Betriebsmodell.

WIEVIEL STROM/ERTRAG ERZEUGT EINE PHOTOVOLTAIK-ANLAGE?

Bei modernen Photovoltaik-Modulen kann mit folgende Stromerträgen gerechnet werden: 1 kWp ≙ 6 m² ≙ 1.100 kWh/Jahr à m² ≙ 183 kWh/m² Jahr

VON WELCHEN FAKTOREN HÄNGT DIE WIRTSCHAFTLICHKEIT DER PHOTOVOLTAIK-ANLAGE AB?

Anschaffungskosten für Photovoltaik Komponenten ● Anlagengröße ● Netzanschluss ● Statik / Unterkonstruktion ● Dachstruktur ● Spezialanwendung Fassade ● Förderungen ● Strompreis für Bezug & Einspeisung

WIE HOCH IST DIE LEBENSDAUER EINER PHOTOVOLTAIK-ANLAGE?

Die Lebensdauer beträgt bei Modulen ca. 25 Jahre und beim Wechselrichter ca. 12 – 16 Jahre. Module weisen allerdings während ihrer Lebenszeit einen Leistungsabfall auf – Degradation auf ca. 0,5% / Jahr.

MUSS ICH MEINE PHOTOVOLTAIK-ANLAGE VERSICHERN LASSEN?

Eine PV-Anlage muss entweder in eine bestehende Versicherung integriert werden oder es braucht eine eigene Haftpflichtversicherung.

ICH MÖCHTE MEINEN PHOTOVOLTAIK-STROM VERKAUFEN – WO KANN ICH DAS MACHEN?

Grundsätzlich ist es sinnvoll möglichst viel selbsterzeugten Strom zu verwenden. In diesem Fall ersparen Sie sich den Stromzukauf bestehend aus Energiepreis, Netzpreis, Steuern und Abgaben. In weiterer Folge erkundigen Sie sich bei Ihrem Stromversorger, was für den eingespeisten Strom bezahlt wird. Es gibt auch Privatunternehmen, die sich auf die Vermarktung von Strom aus Photovoltaikanlagen spezialisieren. Der PV-Strom kann aber auch an andere Stromversorger verkauft werden. PV-Austria bietet eine eigene Plattform für Überschusseinspeiser an, wo Stromabnehmer und deren Konditionen abrufbar sind. Diese Plattform bietet Ihnen einen Überblick jener Energieversorgungsunternehmen, die Ihren produzierten und überschüssigen PV-Strom abkaufen (zur Abnahme verpflichtet ist nur die OeMAG, die den Marktpreis zahlt). Gelistet sind nur Mitglieder von PV Austria.

KONTAKTE, DATEN & SONSTIGES

WAS IST EINE GEMEINSCHAFTLICHE ERZEUGUNGSANLAGE?

Bei einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage können sich etwa Mieter*innen oder Eigentümer*innen in Mehrparteienhäusern, aber auch in Bürogebäuden oder Einkaufszentren zusammenschließen, um gemeinsam eine PV-Anlage zu nutzen.

KANN DIE PHOTOVOLTAIK-ANLAGE IN DEN WINTERMONATEN GENUG STROM ERZEUGEN?

Ungefähr 2/3 des Stroms werden bei der PV-Anlage in den Sommermonaten zur Verfügung gestellt. Die Frage: „Was ist genug?“ muss genauer definiert werden. Grundsätzlich ergeben sich bei kalten Temperaturen höhere Leistungen (Leistungsabnahme bei Temperaturanstieg). Allerdings steht diese Leistung durch die kürzere Einstrahldauer entsprechend kürzer zur Verfügung und der Tagesertrag ist geringer als im Sommer. An Wintertagen ist der Einstrahlwinkel der Sonne flacher als im Sommer. Bei steiler oder senkrechter Aufstellung der Module erhöht sich der winterliche Ertrag daher. Bifaziale Module (spezielle Art von PV-Modulen, die auf beiden Seiten Solarzellen tragen und somit Strom aus direktem und reflektiertem Licht erzeugen) erreichen durch die Reflexion auf Schnee oder Wasserflächen in der Front der Anlage zusätzlich höhere Erträge. In Gebieten mit ausreichender Schneebedeckung sorgen bifaziale Module bei Freiflächenanlagen und senkrechte freistehenden PV-Modulen (Agri-PV) für höhere Erträge im Winter.

WAS SIND ENERGIEGEMEINSCHAFTEN?

Einfach gesagt, ist eine Energiegemeinschaft der Zusammenschluss von mindestens zwei Teilnehmern, zur gemeinsamen Produktion und Verwertung von Energie. Seit der Novelle des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (kurz ElWOG) ist es möglich, neben gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen auch Energiegemeinschaften zu bilden. Konkret gibt es zwei Varianten für eine Energiegemeinschaft: ● die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (ElWOG; § 16c) ● die Bürgerenergiegemeinschaft (ElWOG; § 16b) Wenn Sie weitere Fragen zu Energiegemeinschaften haben, bitten wir Sie, sich direkt an die Beratungsstelle der Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften zu wenden. Daneben gibt es auch so genannte Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen (siehe obere Frage), die es ermöglichen, dass der Sonnenstrom innerhalb des Gebäudes genutzt wird.

NETZANSCHLUSS

NETZANSCHLUSS - BIS ZU WELCHER GRÖSSE IST AUF JEDEN FALL EIN NETZANSCHLUSS MÖGLICH?

Der Anschluss der PV-Anlage und die Einspeisung in das Stromnetz ist mit dem jeweiligen Netzbetreiber abzuklären. Vorhandene Netzkapazitäten, aber auch Veränderungen der Spannung im Netz, über den tolerierbaren Rahmen hinaus, beeinflussen die Entscheidung des Netzbetreibers zur möglichen Einspeiseleistung. Bei PV-Anlagen bis 20 kW ist, gemäß dem aktuellen Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (§ 17a ElWOG 2010), vorgeschrieben, dass der Netzbetreiber eine Einspeiseleistung im Ausmaß der bestehenden Bezugsleistung (meist 4 kW oder 8 kW) ermöglichen muss. Alles Wichtige rund um den Netzanschluss von PV-Analgen und Stromspeicher, die Rechte, Pflichten und Fristen des Anlagenbetreibers sowie des Netzbetreibers und vor allem die Grundlagen nach dem Elektrizitätsgesetz (kurz ElWOG) haben wir hier zusammengefasst: www.pvaustria.at/eag-netzthemen. Wenn Sie mit der Qualität einer Dienstleistung Ihres Netzbetreibers nicht zufrieden sind, können Sie einen formlosen Streitschlichtungsantrag an die Schlichtungsstelle der E-Control richten. Sinnvollerweise sollten Sie vorher für einen Lösungsversuch den betroffenen Netzbetreiber kontaktiert haben.

WELCHE LEISTUNG ZÄHLT? WECHSELRICHTER ODER MODULLEISTUNG?

Für Förderungen ist die Modulleistung (Peakleistung, kWp) relevant. Für das Stromnetz (und den Netzbetreiber) ist es die maximale Einspeiseleistung. Es kommt vermehrt vor, dass Kunden sich zu einem intelligenten Einspeisemanagement entschließen, um den Eigenverbrauch zu erhöhen. In diesem Fall ist die maximale Einspeiseleistung geringer als die Spitzenleistung der Anlage. Falls kein Einspeisemanagement umgesetzt wird, ist die maximale Einspeiseleistung oft die Wechselrichterleistung.